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Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/2#abs-1 (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:

1. im Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;

2. im Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26793/2#abs-2 (2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 1 § 3