Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse § 4 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Auf das Wohnungseigentum sind die §§ 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.