Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten sie im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.
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Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten sie im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.