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LRHG

§ 14 Staatliche Rechnungsprüfungsämter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/14#abs-1 (1) Es werden staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind. Sitz und Bezeichnung der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/14#abs-2 (2) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofs.

§ 13