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§ 14 NW_26728 (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Rechnungsprüfungsämter

LRHG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind. Sitz und Bezeichnung der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.

(2) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofs.