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LRHG

§ 13 Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/13#abs-1 (1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/13#abs-2 (2) Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/13#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/13#abs-4 (4) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 12 § 14