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LRHG

§ 10 Geschäftsverteilung und Arbeitsplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/10#abs-1 (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen sind, auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete verteilt und die Zusammensetzung der Abteilungen bestimmt. Über die Verteilung der Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelung und die Zusammensetzung der Abteilungen entscheidet das um die beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitglieder erweiterte Große Kollegium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/10#abs-2 (2) Die Regelungen nach Absatz 1 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26728/10#abs-3 (3) Über die Arbeitsplanung und ihre Änderung im Laufe des Geschäftsjahres beschließt das jeweilige Kleine Kollegium.

§ 9 § 11