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Verordnung über Einigungsstellen

§ 11 Entschädigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/11#abs-1 (1) Der Vorsitzende und die Beisitzer erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand und sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung der §§ 5 bis 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann dem Vorsitzenden und den Beisitzern auf Antrag eine Entschädigung für deren Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/11#abs-2 (2) Die Entschädigung für Zeitversäumnis des Vorsitzenden kann bis auf das Zweifache der nach §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zulässigen Höhe angehoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/11#abs-3 (3) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der geschäftsführenden Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung bzw. Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 10 § 12