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Verordnung über Einigungsstellen

§ 12 Kosten des Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-1 (1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-2 (2) Die nach § 11 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-3 (3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-4 (4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-5 (5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/12#abs-6 (6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

V.

Schlußbestimmungen

§ 11 § 13