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Verordnung über Einigungsstellen

§ 10 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/10#abs-1 (1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26671/10#abs-2 (2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

IV.

Entschädigung; Kosten des Verfahrens

§ 9 § 11