Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Einigungsstellen
Verordnung über Einigungsstellen§ 5 Anträge
Stand: 26.08.2026
Anträge sind schriftlich mit Begründung in mindestens drei Stücken unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.