Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 48 Nachträgliche Grenzänderungen
Stand: 26.08.2026
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.
XII. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften