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§ 48 NW_26658 (Nordrhein-Westfalen) — Nachträgliche Grenzänderungen

NachbG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs. 3 und 4 entsprechend.

XII. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften