Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 17 Schadensersatz
Stand: 29.12.2021
Schaden, der in Ausübung des Rechts gemäß § 15 den zur Duldung Verpflichteten entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. Dann darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 17 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 27.02.2003 – 21 U 93/02
- OLG Düsseldorf, 09.07.2012 – I-9 U 138/11
- OLG Köln, 20.05.2021 – 18 U 17/20Zitiert von 5
- LG Köln, 21.09.2018 – 22 O 452/15Zitiert von 1
- AG Lemgo, 20.06.2013 – 20 C 250/13
- OLG Hamm, 19.03.2012 – 5 U 99/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.