Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 15 Erhöhen der Nachbarwand
Stand: 29.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/15#abs-1 (1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 12, 13 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26658/15#abs-2 (2) Setzt die Erhöhung eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf diese unterfangen werden, wenn das
1. nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und
2. öffentlich-rechtlich zulässig ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 NachbG NRW →
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