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NachbG NRW

§ 18 Verstärken der Nachbarwand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.

IV. Abschnitt

Grenzwand

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