Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 18 Verstärken der Nachbarwand
Stand: 26.08.2026
Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt
Grenzwand
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 NachbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 15.03.2024 – 10 A 688/22Zitiert von 2
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