Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NachbG NRW
NachbG NRW§ 18 Verstärken der Nachbarwand
Stand: 26.08.2026
Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt
Grenzwand