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Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der BegnadigungArt 4
Stand: 26.08.2026
Ich übertrage das Recht, ehemaligen Beamten und ihren Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unterstützung weiterzugewähren, die ich durch eine Gnadenentscheidung auf Zeit gewährt habe, den in Artikel 2 Ziff. 4 bestimmten Stellen.