Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung
Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der BegnadigungArt 3
Stand: 26.08.2026
Soweit ich bedingte Strafaussetzung unter Zubilligung einer Bewährungsfrist gewährt habe, übertrage ich das Recht zum endgültigen Straferlaß dem Justizminister für seinen Geschäftsbereich, behalte mir jedoch die Befugnis vor, die Strafaussetzung zu widerrufen.