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Erlaß des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Grund der Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone zur Regelung des Gnadenwesens gegenüber Entscheidungen der Spruchgerichte vom 3. Dezember 1947 (VOBIBZ 1947 S. 170) übe ich das Recht der Begnadigung für Strafen und Gesamtstrafen aus, die von Spruchgerichten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt worden sind.

Darüber hinaus behalte ich mir vor, das Recht der Begnadigung selbst auszuüben, wenn von Spruchgerichten verhängte Strafen in Gesamtstrafen enthalten sind, die ein Strafgericht gebildet hat.

Art 4 Art 6