Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 13. Januar 1984

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 19. Mai/27. Mai 1983 das Abkommen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen geschlossen.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 5 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen

zwischen den Ländern Niedersachsen und

Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen

Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und

Binnenschiffsregistersachen

Das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,

und das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe gemäß § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), und gemäß § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgendes Abkommen:

Art 1