Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend …§ 3 Einlegung des Widerspruchs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/3#abs-1 (1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/3#abs-2 (2) Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/3#abs-3 (3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/3#abs-4 (4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.