Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend …§ 4 Entscheidung über den Widerspruch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/4#abs-1 (1) Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/4#abs-2 (2) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.