Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -

Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend …

§ 2 Keine Vollzugshemmung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/2#abs-1 (1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/2#abs-2 (2) Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen.

§ 1 § 3