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# § 3 NW_26563 (Nordrhein-Westfalen) — Einlegung des Widerspruchs

Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrengesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Widerspruch ist bei der Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, schriftlich oder zur Niederschrift eines Bediensteten dieser Behörde einzulegen.

(2) Der Widerspruch muß innerhalb einer Woche eingelegt werden, nachdem die Maßnahme oder die Ablehnung dem Widerspruchsführer bekanntgegeben worden ist.

(3) Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der nächsthöheren Behörde gewahrt.

(4) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten, so endet die Frist drei Tage nach Wegfall des Hindernisses.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26563 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26563/3

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