Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden
Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von …Art 3
Stand: 26.08.2026
Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
Wiesbaden, den 10. April 1954.
Der Hessische Ministerpräsident:
L. S. Zinn.
Düsseldorf, den 15. März 1954.
Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Justizminister:
Dr. Amelunxen.
Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet.
Düsseldorf, den 21. Juni 1954.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen