Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden

Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wiesbaden, den 10. April 1954.

Der Hessische Ministerpräsident:

L. S. Zinn.

Düsseldorf, den 15. März 1954.

Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Justizminister:

Dr. Amelunxen.

Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet.

Düsseldorf, den 21. Juni 1954.

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Art 2