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Art 3 NW_26547 (Nordrhein-Westfalen)

Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Abkommen kann von jedem der Vertragsschließenden mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wiesbaden, den 10. April 1954.

Der Hessische Ministerpräsident:

L. S. Zinn.

Düsseldorf, den 15. März 1954.

Namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Justizminister:

Dr. Amelunxen.

Das Abkommen, dem die Landesregierung am 16. Februar 1954 zugestimmt hat, wird hiermit verkündet.

Düsseldorf, den 21. Juni 1954.

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen