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Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts§ 4
Stand: 26.08.2026
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.