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Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26534/1#abs-1 (1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26534/1#abs-2 (2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26534/1#abs-3 (3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.