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§ 4 NW_26534 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.