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Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts§ 3
Stand: 26.08.2026
Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.