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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/6#abs-1 (1) Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/6#abs-2 (2) Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 5 § 7