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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.

Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

§ 6 § 8