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§ 6 NW_26531 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.

(2) Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.