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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/5#abs-1 (1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/5#abs-2 (2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.