Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-2 (2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-3 (3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung.

§ 3 § 5