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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 4

Stand: 28.05.2014

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-1 (1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-2 (2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/4#abs-3 (3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung.

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