(1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist.
(2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.