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§ 5 NW_26531 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist.

(2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.