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§ 4 NW_26531 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens.

(2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags.

(3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung.