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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/3#abs-1 (1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Das Mittelstück ist ein rundes, silbern umrandetes Medaillon, das auf der Vorderseite das Landeswappen aufweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26531/3#abs-2 (2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine grün-weiß-rote Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.

§ 2 § 4