Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen
Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen§ 2
Stand: 26.08.2026
Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jede Gemeinde eingesetzt statt für jeden Wahlkreis bei Bundestagswahlen oder jeden Kreis bei Europawahlen.