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§ 2 NW_26522 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jede Gemeinde eingesetzt statt für jeden Wahlkreis bei Bundestagswahlen oder jeden Kreis bei Europawahlen.