Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen
Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26522/1#abs-1 (1) Die Bezirksregierungen ernennen die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Bundestagswahlen sowie die Kreiswahlleiter und die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter für die Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26522/1#abs-2 (2) Der Bürgermeister
1. ernennt die Wahlvorsteher, die Wahlvorsteher für die Briefwahl sowie ihre Stellvertreter,
2. beruft die Beisitzer der Wahlvorstände und der Wahlvorstände für die Briefwahl,
3. entscheidet, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können.