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§ 75e NW_26521 (Nordrhein-Westfalen) — Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

KWahlO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlleiter macht den Beschluss der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.

(2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend.

XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr