Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 75f Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 g bis 75 o etwas anderes ergibt.