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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 9

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/9#abs-1 (1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlußfassung zuzustellen

a) denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,

b) denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/9#abs-2 (2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

§ 8 § 10