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Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …

§ 10

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/10#abs-1 (1) Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach dem Wahltag. Im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Beschwerdefrist sechs Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragsstellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26516/10#abs-2 (2) Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

§ 9 § 11