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§ 9 NW_26516 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlußfassung zuzustellen

a) denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,

b) denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.

(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.