Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen …§ 8
Stand: 26.08.2026
Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuß einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.