Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung
Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten …§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26512/1#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet; Tagegeld für Reisen aus Anlass eines Umzugs wird nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26512/1#abs-2 (2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26512/1#abs-3 (3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes.