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# § 1 NW_26512 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Landesregierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforderlich werden, eine Umzugskostenentschädigung, die sich hinsichtlich des Umfangs und der Höhe nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet; Tagegeld für Reisen aus Anlass eines Umzugs wird nicht gewährt.

(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Landesregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_26512 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26512/1

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