Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags …

§ 17 Zeugnisverweigerungsrecht,Gutachtenverweigerungsrecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/17#abs-1 (1) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 52, 53, 53a) finden Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/17#abs-2 (2) Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Ministeranklage aussetzen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/17#abs-3 (3) In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26511/17#abs-4 (4) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

§ 16 § 18